Satzung des Mehrspartenvereins MTV Weferlingen 1881 e.V.

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Männerturnverein 1881 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und ist im Vereinsregister unter VR 38108 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt und seinen zuständigen Verbänden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sportund Spielübungen, sowie durch die Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Spendenbescheinigungen für den Verzicht auf Aufwendungserstattungen (Aufwandsspenden) werden vom Vorstand nur ausgestellt, wenn die Aufwendungen im Sinne des Vereinszweckes erbracht worden sind und der Vorstand Richtlinien für die Ausstellung von Spendenquittungen erlässt.


§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.


§4 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge entsprechend der geltenden Beitragsordnung.
2. Über die Beitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

$5 Organe
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten und durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung „Haldensleber Volksstimme“.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig, wenn der Blockwahl ohne Gegenstimme zugestimmt wird und für jedes Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Wahl steht.

Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in der Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.

 

§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Verantwortlichen für Finanzen, sowie dem Spartenleiter Handballund dem Spartenleiter Fußball.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Verantwortliche für Finanzen bilden den Vorstand, im Sinne des §26 BGB; als Vertretungsberechtigte.
3. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
8. Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch abweichend zu §7 Abs. 8 Satz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
9. Der Vorstand ist ermächtigt die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss zu gewähren.

§8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie allen Spartenleitern, den Kassenführenden der Sparten Handball und Fußball sowie den Kassenprüfern.
2. Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Mit Zustimmung des Vorstands können Beschlüsse gemeinsam gefasst werden.

 

§9 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Bürgerverein Weferlingen e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 3 Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Aufgabe, zwecks Erstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand,die Kassen- und Buchführung des Vereins einschließlich der Führung der Mitgliederliste sowie die Einhaltung der gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Pflichten durch den Vorstand zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

 

§11 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erarbeiten. Diese Ordnungen werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, vom erweiterten Vorstand beschlossen.

 

§12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.07.2015 beschlossen.